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Satzung Freunde und Förderer

Satzung des Vereins

Freunde und Förderer der Studio-Bühne Essen e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Studio-Bühne Essen e.V.“.

(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Essen-Steele unter der Registernummer VR 664 eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Essen-Kray, Korumhöhe 11 (Amtsgerichtsbezirk Essen-Steele)

(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein fördert die Tätigkeit der Studio-Bühne Essen, die ausschließlich und unmittelbar im Bereich von Kunst, Kultur, Bildung und Jugendhilfe gemeinnützig tätig ist.

(2) Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch

  • die Übernahme der Trägerschaft für zur Erreichung des Vereinszwecks erforderliche Einrichtungen;
  • die Beschaffung und Verwaltung von Mitteln und Spenden zur Erfüllung des Vereinszwecks;
  • die Veranstaltung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne von Absatz (1);
  • die Wahrnehmung der Interessen der Studio-Bühne Essen insbesondere gegenüber Behörden und sonstigen Zuschussgebern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er dient der Förderung von Jugendhilfe, Bildung, Kunst und Kultur. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

(2) Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; insbesondere sind alle Einkünfte und Überschüsse restlos den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Sachwert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die DJO-Deutsche Jugend in Europa e.V., Sitz in Berlin, und den Bund Deutscher Amateurtheater (BDAT) e.V., Sitz in Berlin. Beide haben das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Kunst, Kultur, Bildung und Jugendhilfe in der Studio-Bühne Essen zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen und andere Personenvereinigungen sein.

(2) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt:

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ablauf eines Kalenderjahres.
  • durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, und trotz zweier Mahnungen nicht zahlt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Höhe des Beitrages kann für verschiedene Mitgliedergruppen (z.B. Jugendliche, Firmen) unterschiedlich festgesetzt werden. Der Jahresbeitrag wird am 1. Januar eines jeden Jahres fällig.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand (§ 7)
  • die Mitgliederversammlung (§ 10)

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter. Außerdem gehört dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB als ständiges Mitglied der jeweilige Vorsitzende der Studio-Bühne Essen an. Jeder von ihnen kann den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt bis entsprechend neue Vorstandsmitglieder gewählt sind. Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier Beisitzer als weitere Mitglieder des Vorstandes wählen.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(4) Das Vorstandsamt eines Mitgliedes endet

  • mit seinem Rücktritt. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied zu erklären.
  • mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  • mit der Neubesetzung des Vorstandsamtes durch Wahl der Mitgliederversammlung.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Beisitzer für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat u.a. folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Abschluss und Kündigung von Beschäftigungsverhältnissen und Honorarverträgen
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, davon zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB, anwesend sind. Eine ohne Einhaltung der Frist von einer Woche einberufene Vorstandssitzung ist nur beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört neben der Wahl des Vorstandes die Wahl von Rechnungsprüfern, die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwaltung des Vereinsvermögens, Änderung der Satzung und Festlegung der Beiträge.

(2) Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich statt. Die Einberufung hat 4 Wochen vorher schriftlich an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder berechtigt. Stimmberechtigt ist jedes volljährige Mitglied.

(3) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe des Grundes und einer Tagesordnung verlangt.

(4) Die Tagesordnung der ersten Mitgliederversammlung nach Abschluss eines Geschäftsjahres muss mindestens folgende Punkte aufweisen.

  • Bericht des Vorstandes
  • Bericht der Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Neuwahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
  • Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern

§ 11 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist jedoch die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung hat innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die Einladung zu der weiteren Mitgliederversammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit nach Absatz 1 zu enthalten und ist somit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 12 Beschlussfassung

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(6) Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen als Neinstimmen.

§ 13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Versammlung zu unterschreiben.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Hinsichtlich des Vereinsvermögens wird auf § 3 Absatz (5) verwiesen.

Diese Satzung wurde beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 10. September 2006.